d) Laut Art. 17 Abs. 1 KGV ist nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern, Zufahrten, privaten und öffentlichen Verkehrsflächen, Parkplätzen und ähnlichen Flächen versickern zu lassen. Für verschmutztes Abwasser gilt die Regelung von Art. 16 KGV. Danach sind Abwässer von Wasch-, Lager- und Aussenarbeitsplätzen in der Regel in die Misch- oder Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten. Das GSA entscheidet über eine allfällige Vorbehandlung dieser Abwässer.