c) Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass die Rüge der Beschwerdeführenden, soweit sie die Verunreinigung ihrer Quelle befürchten, in erster Linie privatrechtlicher Natur und damit im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen ist. Die Beschwerdeführenden machen aber auch geltend, das Grundwasservorkommen als solches werde durch die geplante Versickerung beeinträchtigt. Diese Rüge kann im Gewässerschutzbewilligungsverfahren vorgebracht werden; es ist darauf einzutreten.