b) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, auch die behauptete Verunreinigung der Quelle durch die Versickerung betreffe ein privatrechtliches Verhältnis, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Der Sickerschacht genüge im Übrigen entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden den Anforderungen des Gewässerschutzrechts.