a) Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, gemäss Werkleitungsplan sei auch geplant, das Regenabwasser der Dachflächen und Dachterrassen sowie anfallendes Abwasser der Einstellhalle in einen (im Vergleich zum Strassenniveau) 6 m tiefen Versickerungsschacht nordöstlich des Neubaus einzuleiten. Dies werde die Qualität des Quellwassers massiv beeinträchtigen und damit dessen Nutzung verunmöglichen. Die Versickerung im Sickerschacht sei nur für unverschmutztes Regenabwasser zulässig, also nur für dasjenige vom Dach.