d) In der angefochtenen Gesamtbewilligung sind die Bedingungen und Auflagen des Amtsberichts (des Leiters Abwasserentsorgung der Bauverwaltung von Muri) zum Gewässerschutz für verbindlich erklärt worden (Ziff. 3 der Nebenbestimmungen der Gesamtbewilligung). Für die Anforderungen an die Abwasserleitung gelten demnach folgende Nebenbestimmungen: Erstens muss vor Baubeginn der Bauverwaltung ein Kanalisationsplan im Doppel eingereicht werden (Ziff. 1 der Nebenbestimmungen zur Gewässerschutzbewilligung), zweitens dürfen nur Rohrleitungssysteme, Entwässerungsgegenstände und Abscheideanlagen mit VSA5-Zulassungsempfehlung