c) Das Baugrundstück befindet sich im Gewässerschutzbereich B, d.h. in einem Bereich, in dem keine besonderen Anforderungen an den Grundwasser- oder Oberflächenwasserschutz bestehen. Es kommt somit einzig die allgemeine Regel von Art. 3 GSchG4 zur Anwendung, wonach jedermann verpflichtet ist, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Weitergehende Vorschriften gibt es für den Gewässerschutzbereich B nicht. Insbesondere gibt es keine Vorschrift, die einen bestimmten Abstand von Abwasserleitungen zum Grundwasser vorschreibt.