b) Soweit es den Beschwerdeführenden tatsächlich um die Schüttungsmenge der Quelle oder um die Qualität des Quellwassers geht, ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass es sich dabei um eine zivilrechtliche Frage handelt, die im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen ist. Insoweit kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführenden aber geltend machen, durch das Bauvorhaben 9