Die Abwasserleitungen sollten gemäss Plan Nr. 01 die Baugrube 0,8 m unter der Oberkante des fertigen Erdgeschosses in südwestlicher Richtung verlassen. Diese Leitungen müssten unbedingt höher gelegt werden, d.h. über OK Wasserspiegel. Ein Abfliessen (wohl des Quellwassers) durch den sehr tiefen Leitungsgraben sei unbedingt zu verhindern. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, bei der behaupteten Störung des Grundwasserstroms gehe es um die Schüttungsmenge der Quelle und somit ebenfalls um ein privatrechtliches Verhältnis zwischen den beiden Parteien. Zudem sei keine Störung des Grundwasserstroms zu erwarten. Das Gebiet D.________strasse sei bereits weitgehend überbaut.