4. Störung des Grundwasserstroms a) Weiter rügen die Beschwerdeführenden mit Hinweis auf die Stellungnahme der Firma G.________ AG, der bestehende Grundwasserstrom werde durch das geplante Bauwerk gestört. Die Nebenbestimmungen zur Gewässerschutzbewilligung seien viel zu allgemein formuliert. Notfallkonzepte fehlten völlig. Vor Baubeginn müsse eine hydrogeologische Baubegleitung benannt werden, welche eventuelle Massnahmen zur Sicherstellung des Quellzuflusses anordnen könne. Die Abwasserleitungen sollten gemäss Plan Nr. 01 die Baugrube 0,8 m unter der Oberkante des fertigen Erdgeschosses in südwestlicher Richtung verlassen.