e) Die BVE hat in einem andern Beschwerdeverfahren die Bauherrschaft eines 8 Einfamilienhauses dazu verpflichtet, vor Baubeginn einen Geologen beizuziehen, um den Baugrund zu beurteilen und allenfalls besondere Massnahmen zu dessen Sicherung vorzuschlagen. In jenem Fall handelte es sich aber sowohl beim Boden der Bauparzelle als auch der umliegenden Parzellen um offensichtlich deutlich unstabilen Baugrund. Solche besonderen Verhältnisse fehlen hier, so dass jener Fall (publiziert in BVR 2001, S. 301) nicht mit dem Fall hier verglichen werden kann. Die Anordnung eines Rissprotokolls war auch in jenem Fall abgelehnt worden.