d) Das von den Beschwerdeführenden geforderte Rissprotokoll und die Aufnahme der Gebäudekoten haben den Zweck, im Falle einer Schädigung ihres Gebäudes das Ausmass des Schadens und somit auch das Ausmass des geschuldeten Schadenersatzes zu bestimmen. Es handelt sich bei diesen Massnahmen einzig um vorzeitige Beweissicherungen für einen allfälligen späteren Zivilrechtsstreit. Ein öffentliches Interesse an der Erstellung von Rissprotokollen ist nicht ersichtlich. Diese Beweissicherung kann daher nicht Gegenstand des öffentlichrechtlichen Baubewilligungsverfahrens bilden. Auf die Rüge ist somit nicht einzutreten.