___ AG ein. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, beim geforderten Rissprotokoll gehe es um das privatrechtliche Verhältnis zwischen den beiden Parteien. Es gebe keine Bauvorschrift, die die Erstellung eines Rissprotokolls gebieten würde. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sei der Bauherrschaft von Gesetzes wegen vorgeschrieben (in Art. 57 BauV) und erfordere deshalb keine zusätzliche Auflage im Bauentscheid. Soweit darauf eingetreten werden könne, sei die Rüge somit unbegründet.