a) Materiell machen die Beschwerdeführenden geltend, die Baugrubensicherung müsse vor Baubeginn geklärt werden. Gemäss den Projektunterlagen werde die Baugrube nämlich fast die gesamte Bauparzelle beanspruchen und ihr Gebäude liege in unmittelbarer Nähe der Baugrube. Die Bauherrschaft sei zu verpflichten, ein Rissprotokoll zu erstellen und es seien auf ihrer Parzelle sämtliche Gebäudekoten (Höhenmesspunkte) aufzunehmen. Zur Begründung dieser Forderungen reichen die Beschwerdeführenden eine geologisch-hydrogeologische Stellungnahme der Firma G.________ AG ein.