GSA den Beschwerdeführenden zugestellt wurde. Die Zustellung erfolgte allerdings nicht eingeschrieben, so dass der Beweis für den effektiven Eingang bei den Beschwerdeführenden fehlt. Da die Beschwerdeführenden aber von der Stellungnahme jedenfalls noch vor Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis hatten, weil sie gemäss ihren Angaben sie selbst bei der Gemeinde abholten, ist ihnen (mit Ausnahme des Gangs auf die Gemeindeverwaltung) kein Nachteil entstanden und es fehlt ihnen somit das schutzwürdige Interesse an dieser Rüge. Der allfällige Mangel wäre ohnehin nicht derart erheblich, dass das Verfahren aufgehoben werden müsse.