Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit nicht vor. Zudem wäre ihnen durch eine erst nachträgliche Eröffnung auch kein Nachteil entstanden, hätten sie doch zugestandenermassen vor Ablauf der Beschwerdefrist vom Inhalt der Stellungnahme Kenntnis nehmen können. b) In den amtlichen Akten befindet sich die Kopie eines Schreibens der Bauverwaltung Muri an die Beschwerdeführenden vom 2. November 2004, mit welchem der Bericht des 6