a) Die Beschwerdeführenden rügen, entgegen den Abmachungen an der Einigungsverhandlung und der Darstellung im Bauentscheid sei ihnen der Bericht des GSA nicht zugestellt worden. Sie hätten den Bericht dann nach der Eröffnung des Bauentscheides selber auf der Bauverwaltung abgeholt. Das Nichteröffnen des Berichts stelle einen formellen Fehler dar, welcher zur Aufhebung des Gesamtbauentscheides führen müsse. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Stellungnahme des GSA sei den Beschwerdeführenden (mit gewöhnlicher Post) zugestellt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit nicht vor.