d) Zu diesen Einwänden der Beschwerdegegnerin ist Folgendes zu bemerken: Mit der Erteilung eines Näherbaurechts vergibt sich der Nachbar nicht aller späterer Einsprachemöglichkeiten, d.h. das Näherbaurecht hat nicht die Bedeutung einer generellen Zustimmung zu allen Aspekten des Bauvorhabens. Widersprüchliches Verhalten könnte den Beschwerdeführenden höchstens dann vorgeworfen werden, wenn sie nun im Beschwerdeverfahren die Unterschreitung des Grenzabstands zu ihrem Grundstück rügen würden. Dies tun sie nicht.