c) Die Beschwerdegegnerin macht aber geltend, die beiden Parteien hätten sich rund einen Monat vor Einreichung des Baugesuchs ein gegenseitiges Näherbaurecht eingeräumt, das die Realisierung des nun umstrittenen Bauvorhabens ermöglichen sollte. Umso mehr erstaune es, dass die Beschwerdeführenden nun derart starke Opposition gegen das Bauvorhaben machten. Ihr Verhalten sei widersprüchlich, was gegen Art. 2 ZGB verstosse und deshalb keinen Rechtsschutz verdiene. Auf die Beschwerde sei bereits deshalb nicht einzutreten. Zudem diene die Beschwerde allein dem Schutz der Quelle der Beschwerdeführenden. Es gehe somit um privatrechtliche Fragen. Das Baubewilligungs-