Beschwerdebefugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Einsprecher sind - soweit sie nicht die Verletzung von Bundesrecht geltend machen - nach der Regelung von Art. 40 Abs. 2 BauG nur im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt und müssen an jeder Rüge ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun.