7. Die Gemeinde Muri vertritt in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2005 die Auffassung, die Beschwerde betreffe einzig Privatrecht. Die Bedenken der Beschwerdeführenden seien im Bauentscheid als Rechtsverwahrung entgegengenommen und der Bauherrschaft zur Kenntnis gebracht worden. Im Grundbuch seien auf dem Baugrundstück keine Lasten bezüglich Gewässer vermerkt. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, und der Gesamtbauentscheid der Gemeinde Muri vom 22. Februar 2005 sei zu bestätigen.