3. Das GSA führte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2004 Folgendes aus: Das Baugrundstück liege innerhalb des Gewässerschutzbereichs B. Für die Planung und Realisierung von Versickerungsanlagen werde der Gemeinde empfohlen, der Bauherrschaft vorzuschreiben, dass sie für die Belange der Versickerung eine hydrogeologisch geschulte Fachperson beiziehe. Der Schutz von privaten Quellen bei Bautätigkeiten sei eine privatrechtliche Angelegenheit. Dazu könne sich das GSA nicht äussern. Die Gemeinde empfahl danach der Beschwerdegegnerin, durch eine Fachfirma die nötigen Untersuchungen durchzuführen und abzuklären.