{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2005-09-08", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2005-41_2005-09-08.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2005_41_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bef19095449099a0e9ba9fb5fdfe9077b313334dfcc875bb565e58b46255fa0dc0418c32ff7670cfc3780c4bcfaae72fd?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bef19095449099a0e9ba9fb5fdfe9077b313334dfcc875bb565e58b46255fa0dc0418c32ff7670cfc3780c4bcfaae72fd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2005_41", "Checksum": "b540a954cf35a4f6a7c755a69af9addb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2005 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 08.09.2005 110 2005 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 08.09.2005 110 2005 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 08.09.2005 110 2005 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einfamilienhaus, Baugrubensicherung, Rissprotokoll, Beeinträchtigung von Grund-wasser und Quelle | Muri bei Bern"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:14:02", "Checksum": "e9a2e7c5ac5420641d8bc27ed4bebdd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 08.09.2005 110 2005 41\nRegeste:\nEinfamilienhaus, Baugrubensicherung, Rissprotokoll, Beeinträchtigung von Grund-wasser und Quelle | Muri bei Bern\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2005/41 Bern, 8. September 2005\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nund\n\nC.________\nBeschwerdegegnerin\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 74,\n3074 Muri b. Bern\n\nbetreffend die Verfügung der Gemeinde-Baupolizeibehörde Muri vom 22. Februar 2005\n(Baugesuch Nr. 2004/056; Dreifamilienhaus)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 30. Juni 2004 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde Muri ein\nBaugesuch für folgendes Bauvorhaben ein: „Abbruch des unbewohnten Einfamilienhauses\nNr. 51, der Gartenhalle 51a und der Einzelgarage 51b; Neubau eines Dreifamilienhauses\n(2 Vollgeschosse mit Flachdach plus Attikageschoss mit Pultdach) und einer unterirdischen\nEinstellhalle (für 6 PW und 16 Velos) mit Ein-/Ausfahrt auf den D.________weg.“ Das Baugrundstück (Muri-Gbbl.-Nr. E.________) liegt in der Wohnzone W2.\n\n2. Gegen das Vorhaben gingen verschiedene Einsprachen und Rechtsverwahrungen\nein, darunter die Einsprache der heutigen Beschwerdeführenden. An der Einigungsverhandlung wurde vereinbart, dass die Gemeinde zur Frage der Versickerungsverhältnisse\neinen Fachbericht des Kantonalen Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA)\neinhole und diesen den Parteien zustelle.\n\n3. Das GSA führte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2004 Folgendes aus: Das\nBaugrundstück liege innerhalb des Gewässerschutzbereichs B. Für die Planung und\nRealisierung von Versickerungsanlagen werde der Gemeinde empfohlen, der\nBauherrschaft vorzuschreiben, dass sie für die Belange der Versickerung eine\nhydrogeologisch geschulte Fachperson beiziehe. Der Schutz von privaten Quellen bei\nBautätigkeiten sei eine privatrechtliche Angelegenheit. Dazu könne sich das GSA nicht\näussern. Die Gemeinde empfahl danach der Beschwerdegegnerin, durch eine Fachfirma\ndie nötigen Untersuchungen durchzuführen und abzuklären. Die erforderlichen\nMassnahmen könnten dann als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werden.\n\n4. Am 10. Dezember 2004 erstellte das „Geologische Büro F.________“ ein Gutachten\nzur Versickerung des Regenabwassers. Es kam zum Schluss, dass die vom Gesetz\ngeforderte Versickerung des unverschmutzten Meteorwassers wegen Platzmangels nicht\nflächig geschehen könne. Es müsse deshalb in einen Sickerschacht eingeleitet und\npunktförmig versickert werden. Mit einer Analyse des Baugrundes erhob das geologische\nBüro den Grundwasserspiegel: Dieser lag 3,0 m unter der Erdoberfläche.\n3\n\n5. Am 22. Februar 2005 fällte die Baupolizeibehörde von Muri den Gesamtbauentscheid: Sie erteilte die Gesamtbaubewilligung, welche neben der Baubewilligung auch die\nGewässerschutzbewilligung, die Befreiung von der Schutzraumpflicht und die Anschlussbewilligungen für Wasser und Elektrizität enthielt. Die Bewilligung ist mit verschiedenen\nNebenbestimmungen verknüpft. U.a. wurden die im Amtsbericht Gewässerschutz formulierten Bedingungen und Auflagen als verbindlich erklärt.\n\n6. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführenden mit Baubeschwerde vom\n25. März 2005 bei der BVE angefochten. Sie beantragen, die Gemeinde Muri sei anzuweisen, im gefällten Bauentscheid der Baugesuchstellerin verbindliche Auflagen betreffend\nBaugrubensicherung, Grundwasserstrom, Meteorwasserversickerung und Wasserqualität\nzu erteilen. Eventuell sei die Gesamtbewilligung aufzuheben und der Bauabschlag zu\nerteilen.\n\n7. Die Gemeinde Muri vertritt in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2005 die\nAuffassung, die Beschwerde betreffe einzig Privatrecht. Die Bedenken der\nBeschwerdeführenden seien im Bauentscheid als Rechtsverwahrung entgegengenommen\nund der Bauherrschaft zur Kenntnis gebracht worden. Im Grundbuch seien auf dem\nBaugrundstück keine Lasten bezüglich Gewässer vermerkt. Die Beschwerdegegnerin\nbeantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, und\nder Gesamtbauentscheid der Gemeinde Muri vom 22. Februar 2005 sei zu bestätigen.\n\n8. Am 13. Mai 2005 hat die Beschwerdegegnerin die Ausführungspläne für die\nWerkleitungen und den Sickerschacht eingereicht. Das Rechtsamt hat vom GSA eine\nStellungnahme zu den Ausführungsplänen, insbesondere zum geplanten Sickerschacht\neingeholt. Danach haben die Parteien Gelegenheit zu Schlussbemerkungen erhalten.\n\nAuf die verschiedenen Rechtsschriften und den Fachbericht des GSA wird in den\nnachfolgenden Erwägungen, soweit für den Entscheid wesentlich, zurückzukommen sein.\n4\n\nII. Erwägungen\n\n1. Eintreten\n\n"}