a) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin sowie Frau L.________ je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'400.00. b) Die Beschwerdeführerin und Frau L.________ haben den Beschwerdegegnern zudem je die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Parteivertreter der Beschwerdegegner ist bei der Berechnung seines Honorars von einem Stundenansatz von Fr. 275.00 ausgegangen. Die BVE erachtet diesen Stundenansatz gemäss der verwaltungsgerichtlichen Praxis21 als übersetzt und reduziert diesen –