Die Nutzungsänderung kann nicht bewilligt werden. Die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellungsmassnahme, den Massagesalon spätestens drei Monate nach Rechtskraft der Verfügung wieder der Wohnnutzung zuzuführen bzw. in die ursprüngliche 3-Zimmer-Wohnung unzuwandeln, ist verhältnismässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der vorinstanzliche Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung zu bestätigen. 7. Kosten