Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass die teilweise Nutzungsänderung der Hochparterrewohnung an der P.________strasse 97 von einer Wohnnutzung in ein Massagestudio sowohl nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d Ziff. 2 BewD als auch nach Art. 4 Abs. 1 WERG bewilligungspflichtig ist. Beim Massagesalon handelt es sich um ein störendes Gewerbe, welches der Zonenvorschrift von Art. 17 Abs. 1 BO widerspricht. Die Nutzungsänderung kann nicht bewilligt werden.