20 Aldo Zaugg, a.a.O., Art. 46 N. 8 15 zonenwidrige Nutzung führt zu unzumutbaren Einwirkungen auf die umliegenden (Wohn- )Liegenschaften. Auch wenn in dieser Zone eine gemischte Nutzung gilt und auch gelebt wird, besteht ein zwingendes öffentliches Interesse der Stadt Bern, Wohnzonen und gemischte Wohnzonen vor Sexgewerbe freizuhalten. Die verfügte Wiederherstellungsmassnahme, das heisst die Wiederherstellung der Wohnnutzung, ist zudem geeignet, die angestrebten Ziele, die Erhaltung von Wohnraum sowie die Durchsetzung des Verbots von Massagesalons in Wohnzonen, zu erreichen.