Die Beschwerdeführerin belegt ihre Behauptung, wonach den städtischen Behörden der Massagesalon seit mehr als 10 Jahren bekannt sei, nicht. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte in den Vorakten, welche auf eine solche Kenntnis hindeuten würden. Die Frage, ob die Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG abgelaufen ist, kann aber offen gelassen werden, da zwingende öffentliche Interessen im vorliegenden Fall ohnehin eine Wiederherstellung erfordern. c) Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall nicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verzichtet werden kann. Die