Im Übrigen muss die Wiederherstellungsmassnahme geeignet sein, den gewünschten Erfolg zu erzielen. Von der Anordnung der Wiederherstellung ist sodann abzusehen, wenn die verantwortliche Person in gutem Glauben gehandelt hat, sie sei zum betreffenden Vorgehen ermächtigt. Vorbehalten sind allerdings Fälle, in denen der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Auch Bösgläubige haben Anspruch, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt wird.