e) Zusammenfassend folgt, dass es sich beim Massagesalon um ein störendes Gewerbe handelt, welches der Zonenvorschrift von Art. 17 Abs. 1 BO widerspricht. Die Praxis der Stadt Bern, Sexbetriebe in Wohnzonen hinsichtlich der Zonenkonformität gleich zu behandeln wie solche in den gemischten Wohnzonen, ist haltbar. Die Nutzungsänderung kann daher auch aus baurechtlicher Sicht nicht bewilligt werden. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes