Für die Definition des störenden Gewerbes ist es somit unbeachtlich, ob sich der fragliche Betrieb in einer Wohnzone mit einem hohen Wohnanteil oder in einer gemischten Wohnzone mit einem Mindestwohnanteil von 50 % befindet. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Betrieb des Massagesalons bei den Mieterinnen und Mietern der angrenzenden Liegenschaften P.________strasse 95/95A und 99 bereits öfters zu Immissionen geführt hat. So haben beispielsweise Freier in den Hauseingängen der Nachbarliegenschaften und in der Physiotherapiepraxis der Liegenschaft P.________strasse 99 mehrmals nach dem Sexsalon gesucht19.