Dies würde zu einer schleichenden, unerwünschten Beeinträchtigung der Wohnqualität im ganzen Quartier führen. Die Stadt Bern vertritt somit die Auffassung, dass es bei der Prüfung der Frage, ob ein Gewerbe stört oder nicht, unbeachtlich ist, ob sich der fragliche Betrieb in einer Wohnzone mit einem hohen Wohnanteil von mindestens 90 % (z.B. Wohnzone Wa nach Art. 15 BO) oder wie hier in einer gemischten Wohnzone mit einem Wohnanteil von mindestens 50 % befindet. e) Aus den Bestimmungen von Art. 15 bis 17 BO geht hervor, dass störende 18 BVR 2001 S. 17 E. 3a 13