Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es vertretbar, in einer Zone mit einem Wohnanteil von 60 % sexgewerbliche Betriebe aufgrund ihrer ideellen Immissionen als stark störend einzustufen16. Zwischen einer Wohnnutzung und einer sexgewerblichen Nutzung besteht somit ein Nutzungskonflikt, welcher in Wohnzonen, jedenfalls in solchen mit einem hohen Mindestwohnanteil, zu Gunsten der Wohnzone und zu Lasten des Sexgewerbes geklärt werden muss17.