Bei der Beurteilung des übermässigen Störens stellt die Zonenordnung grundsätzlich auf durchschnittliche, objektivierte Bedingungen ab. Eine gewerbliche Nutzung ist in der Wohnzone auszuschliessen, wenn sie typischerweise Belästigungen zur Folge hat, die über das hinausgehen, was mit dem Wohnen verträglich ist. Es entspricht den Zielen und Zwecken des RPG15, in Wohnzonen, die nur nicht störendes Gewerbe zulassen, beispielsweise nur Gewerbe zu bewilligen, die dem täglichen Bedarf ihrer Bewohnerinnen und Bewohner dienen. Von einem Sexgewerbe können vorab ideelle Immissionen ausgehen.