Wga die Sicherung von Wohnraum in stark gemischten Stadtgebieten. Es ist lediglich nicht störendes Gewerbe zulässig und es müssen wenigstens 50 % der Bruttogeschossfläche der Wohnnutzung vorbehalten bleiben (Art. 17 Abs. 2 BO). Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich beim Betrieb eines 11 Massagesalons um ein störendes Gewerbe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 BO handelt oder nicht.