e) Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches nach WERG wurde nicht geltend gemacht, dass die fragliche Hochparterrewohnung an der P.________strasse 97 nicht nur der gewerblichen Nutzung, sondern auch dem Wohnen dient. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe seit Ende Januar 2004 an der P.________strasse 97 ihren festen Wohnsitz. Unter diesen Umständen kann es zwar fraglich sein, ob überhaupt noch eine bewilligungspflichtige Zweckänderung nach Art. 4 Abs. 2 WERG vorliegt. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die teilweise Nutzungsänderung aus baurechtlicher Sicht ohnehin nicht bewilligt werden kann (vgl. Erwägungen in Ziffer 4).