d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Grundeigentümerin der Liegenschaft P.________strasse 97 kein privates, das öffentliche Interesse eindeutig überwiegendes Interesse an der bereits vollzogenen Umnutzung der Wohnung in einen Massagesalon geltend machen kann. Die Vorinstanz hat die Bewilligung nach Art. 4 WERG daher zu Recht verweigert.