c) Frau L.________ macht als Grundeigentümerin der Liegenschaft P.________strasse 97 geltend, dass die Wohnqualität durch den Verkehrslärm geschmälert werde und es sich deshalb nicht um eine ideale Wohnlage handle. Die Wohnung könnte einer Person, welche an dieser Lage nur „wohnen“ möchte, nur schwer und zu einem äusserst tiefen Mietzins vermietet werden. Die gewerbliche Nutzung wirke sich zudem nicht störend auf die Wohnqualität aus und die Wohnung diene zur Hauptsache weiterhin Wohnzwecken.