8 WERG als Betroffene zur Anfechtung von Entscheiden über Abbruch und Umwandlung befugt. Der Gesetzgeber hatte aber damit nicht die Absicht, bestimmten Mieterinnen und Mietern zu ermöglichen, ihre eigenen Interessen in die Beurteilung einzubringen. Vielmehr sollte sichergestellt werden, dass das allgemeine Interesse von Mieterinnen und Mietern angemessen berücksichtigt werde13.