Das bedeutet namentlich, dass alle betroffenen Anliegen der Öffentlichkeit zu würdigen sind, selbst wenn sie nicht mit den Zielen des WERG übereinstimmen. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Vorschriften von Art. 5 und 6 WERG, welche unter bestimmten Voraussetzungen dem Erhaltungsinteresse andere Anliegen der Allgemeinheit vorgehen lassen. Nicht in die Interessenabwägung einfliessen können dagegen die besonderen privaten Interessen einer Mieterin oder eines Mieters. Diese sind zwar nach Art. 8 WERG als Betroffene zur Anfechtung von Entscheiden über Abbruch und Umwandlung befugt.