angenommen12. Die Stadt Bern ist den Bestimmungen des WERG nach wie vor unterstellt. b) Nach Art. 4 Abs. 2 WERG ist die Bewilligung für Zweckänderungen von Wohnungen zu erteilen, wenn das Interesse der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers gegenüber dem allgemeinen Interesse am Weiterbestand eindeutig überwiegt. Diese Interessenabwägung ist unter Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen. Das bedeutet namentlich, dass alle betroffenen Anliegen der Öffentlichkeit zu würdigen sind, selbst wenn sie nicht mit den Zielen des WERG übereinstimmen.