a) Das WERG verfolgt sozialpolitische Ziele; es dient der Bekämpfung von Wohnungsnot. Sein Geltungsbereich ist deshalb auf Gemeinden mit Wohnungsmangel beschränkt und es darf nach Art. 2 WERG auch nur für die Dauer der Wohnungsnot Geltung beanspruchen. Das WERG überlagert in den unterstellten Gemeinden die Ortsplanung und führt im Interesse der Erhaltung von Wohnraum zu zusätzlichen Einschränkungen der Befugnisse von Eigentümerinnen und Eigentümern. Dabei geht es nicht nur darum, den Wohnraum schlechthin zu erhalten, sondern es soll in allen Kategorien (preislich und grössenmässig) ein ausgewogenes Wohnungsangebot bestehen.