gleichzusetzen mit dem Begriff „Zweckänderung“ nach Art. 4 Abs. 1 WERG. Damit bedarf die Nutzungsänderung der fraglichen Wohnung neben einer Baubewilligung auch eine Bewilligung nach Art. 4 Abs. 1 WERG. f) Zusammenfassend folgt, dass die teilweise Nutzungsänderung der Hochparterrewohnung an der P.________strasse 97 von einer Wohnnutzung in ein Massagestudio sowohl nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d Ziff. 2 BewD als auch nach Art. 4 Abs. 1 WERG bewilligungspflichtig ist. 3. Bewilligungsfähigkeit nach WERG