d) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in der fraglichen Hochparterrewohnung an der P.________strasse 97 seit längerer Zeit ein Massagestudio betrieben wird. Eine Bewilligung für die teilweise Umnutzung der Wohnung in ein Massagestudio liegt nicht vor. Die hier interessierende Liegenschaft befindet sich gemäss Nutzungszonenplan der Stadt Bern in der gemischten Wohnzone Wga. Nach Art. 17 Abs. 1 BO ist in den gemischten Wohnzonen Wga und Wgb lediglich nicht störendes Gewerbe zulässig. Es ist gerichtsnotorisch, dass zwischen sexgewerblicher Nutzung und Wohnnutzung ein erheblicher Nutzungskonflikt besteht.