Nur wenn – aufgrund einer summarischen Prüfung – mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die neue Nutzung die baurechtlich relevanten Vorschriften berührt, darf die Baubewilligungspflicht verneint werden. Unter dieser Perspektive ist es angezeigt, die Bewilligungspflicht einer Zweckänderung bereits dann zu bejahen, wenn die neue Nutzung den bestehenden Zonenvorschriften möglicherweise widerspricht.