c) Änderungen der Zweckbestimmung gelten nach der Praxis immer dann als wesentliche und damit baubewilligungspflichtige Änderungen bestehender Gebäude, wenn sie die Zonenvorschriften „berühren“. Der Begriff „berühren“ ist dabei nicht mit dem Begriff „verletzen“ gleichzusetzen. Die Baubewilligungspflicht beginnt nicht erst dann, wenn die geplante Umnutzung den Nutzungsvorschriften mit Sicherheit widerspricht. Nur wenn – aufgrund einer summarischen Prüfung – mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die neue Nutzung die baurechtlich relevanten Vorschriften berührt, darf die Baubewilligungspflicht verneint werden.