Dies umso mehr, als die Nutzung als Massagestudio gegen aussen nicht in Erscheinung trete. Eine Bewilligung für die Nutzungsänderung sei somit nicht erforderlich. b) Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a BewD i.V.m. Art. 4 Abs. 2 BewD bedarf jede wesentliche Änderung von Gebäuden und Gebäudeteilen einer Baubewilligung. Als wesentliche Änderung gelten insbesondere die Änderung der Zweckbestimmung und die Erneuerung von Bauten und Anlagen, wenn durch eine solche Änderung baurechtlich relevante Tatbestände betroffen werden, wie bei Änderungen an Bauten, welche über eine Baulinie hinausragen, welche die Zonenvorschriften, die Umweltschutzgesetzgebung oder die