a) Die Beschwerdeführerin und Frau L.________ machen geltend, die Beschwerdeführerin habe seit Ende Januar 2004 ihren festen Wohnsitz in der Hochparterrewohnung an der P.________strasse 97. Diese Liegenschaft befinde sich in der gemischten Wohnzone Wg a, in welcher nach Art. 17 Abs. 2 BO wenigstens 50 % der Bruttogeschossfläche der Wohnnutzung vorbehalten bleiben müssen. Die Wohnung diene zu etwa 70 % der Wohnnutzung und zu 30 % der gewerblichen Nutzung. Die gegenwärtige Nutzung verletze Art. 17 Abs. 2 BO nicht und sei zonenkonform. Dies umso mehr, als die Nutzung als Massagestudio gegen aussen nicht in Erscheinung trete.