Der angefochtene Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung stellt zugleich einen Entscheid über die Umnutzung von Wohnraum im Sinne des WERG dar. Die Beschwerdeführerin ist als Mieterin der betroffenen Liegenschaft durch die angefochtene Verfügung beschwert und somit zur Beschwerde befugt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als Mieterin befugt ist, gegen die Wiederherstellungsverfügung Beschwerde zu führen9. Auf ihre Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Bewilligungspflicht der Nutzungsänderung