b) Die Beschwerdegegner machen geltend, die Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall weder Baugesuchstellerin noch Einsprecherin und daher nicht beschwerdebefugt im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BauG. Auf ihre Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin formell nicht auf Art. 40 Abs. 2 BauG abstützen lässt. Art. 8 WERG bestimmt jedoch, dass die Mieter den Entscheid über die Umnutzung von Wohnungen mit Beschwerde anfechten können. Der angefochtene Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung stellt zugleich einen Entscheid über die Umnutzung von Wohnraum im Sinne des WERG dar.