Dementsprechend beinhaltet das Dispositiv der angefochtenen Verfügung einen Bauentscheid nach Art. 35 BewD und eine Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 BauG sowie einen Entscheid nach WERG. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 7 Bauordnung der Stadt Bern, Fassung vom 1. Januar 2003 8 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 6